Gefährdungsbeurteilungen für Chemie an Waldorfschulen Band 1

Status: abgeschlossen
Startdatum:
Enddatum: 15.06.2015
Projektträger: Pädagogische Forschungsstelle Stuttgart
Projektverantwortliche: Dr. Ulrich Wunderlin

Anfertigung von Gefährdungbeurteilungen für die in "Lehrbuch der phänomenologischen Chemie" - Band 1 beschriebenen Versuche.

Ausgangslage

Der Chemieunterricht an Waldorfschulen ist ein phänomenologischer Unterricht, der auf dem Einsatz vieler Experimente (sowohl Lehrer- wie auch Schülerexperimente) aufgebaut ist und diese als Grundlage für die Erarbeitung der chemischen Gesetzmässigkeiten voraussetzt. So sind auch die Bände 1 und 2 des "Lehrbuchs der phänomenologischen Chemie" aufgebaut, die einzelnen Experimente sind genau beschrieben. Nun ist die Gesetzeslage in Deutschland - und nachfolgend wahrscheinlich auch in weiteren europäischen Ländern - so, dass immer mehr "Aufwand" betrieben werden muss, um den Einsatz von Experimenten im Unterricht möglich zu machen. Für jedes durchgeführte Experiment muss an der entsprechenden Schule eine ausführliche Gefährdungsbeurteilung ausgefüllt und unterschrieben vorliegen. Diese zu erstellen ist ein sehr grosser Aufwand und diese müssen stetig aktualisiert werden.

Im Rahmen dieses Projekts werden diese Gefährdungsbeurteilungen der im ersten Band von "Lehrbuchs der phänomenologischen Chemie"  so angefertigt, dass die einzelne Schule diese

downloaden und mit dem Schulstempel versehen kann.

Rechtliche Situation:

Gemäß § 6 GefStoffV hat die Schulleiterin oder der Schulleiter zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten (Lehrkräfte, Schülerinnen und Schüler) Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen oder ob Gefahrstoffe bei diesen Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden. Ist dies der Fall, so hat sie/er dafür zu sorgen, dass alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten beurteilt werden.

Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Fachkundige sind Lehrkräfte, die aufgrund ihrer Aus- oder Weiterbildung ausreichende Kenntnisse über Gefahrstoffe und den damit verbundenen Tätigkeiten haben. Darüber hinaus müssen sie mit den Inhalten der RISU (Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht) vertraut sein.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann bei der Festlegung der zu treffenden Maßnahmen eine Gefährdungsbeurteilung übernehmen, die der Hersteller oder In-Verkehr-Bringer von Stoffen oder Gemischen mitgeliefert hat, sofern die Tätigkeit entsprechend den dort gemachten Angaben und Festlegungen durchgeführt wird.

Die Schulleiterin oder der Schulleiter darf eine Tätigkeit mit Gefahrstoffen erst aufnehmen lassen, nachdem eine Gefährdungsbeurteilung vorgenommen wurde und die erforderlichen Schutzmaßnahmen getroffen wurden. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren.

Sie ist bei maßgeblichen Veränderungen zu aktualisieren. Dies bedingt nicht zwangsläufig, dass vor jedem Unterricht neue Gefährdungsbeurteilungen erstellt werden müssen, soweit für Standardversuche bereits entsprechende Dokumente für Gefährdungsbeurteilungen vorliegen.

Die regelmäßige Verantwortlichkeit für Gefährdungen im Zusammenhang mit dem Unterricht zeigt sich wie folgt:

1. Die jeweilige Schulleitung hat mit Blick auf die Lehrer/-innen (als Beschäftigte)

sowie die Schüler/-innen (aufgrund schulvertraglicher Bindung) unter anderem dem § 6 GefStoffV zu entsprechen und dafür Sorge zu tragen, dass von Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder von bei diesen entstehenden Gefahrstoffen ausgehende Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Lehrer/-innen sowie Schüler/-innen beurteilt werden.

2. Die Beurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, mithin von Fachpersonal bzw. Lehrkräften, die aufgrund ihrer Aus- oder Weiterbildung ausreichende Kenntnisse über Gefahrstoffe und den damit verbundenen Tätigkeiten haben und mit den Inhalten der RISU vertraut sind.

3. Die Schulleitung kann zuverlässige und fachkundige Personen mit der Erstellung beauftragen, der übliche Fall wäre eine entsprechende Fachkraft an der Schule, die die Aufgabe dann in eigener Verantwortung wahrnimmt, wobei der Schulleitung neben der Auswahl  auch und insbesondere eine Überwachungspflicht zukommt.

4. Neben der reinen Erstellung kommt der Sicherstellung der fachgerechten Unterweisung, dem tatsächlichen Verstehen der Unterweisung sowie dem Umsetzen der Unterweisung besondere Bedeutung zu. Dies sicherzustellen ist wiederum grundsätzlich Aufgabe der Schulleitung.

Nun ist es möglich, Muster solcher Gefährdungsbeurteilungen zu erstellen. Zurzeit sind sowohl die Firmen für Unterrichtsversuche als auch die Hersteller von Schulchemikalien mit solchen Mustern beschäftigt und es kursieren auch schon viele mehr oder weniger gute Vorlagen. Von Seiten der Fachgruppe Chemie im Bund der Freien Waldorfschulen wurde Dr. Ulrich Wunderlin gebeten, solche Muster für alle Versuche zu erstellen, die in den Lehrbüchern zu phänomenologischen Chemie für die Klassen 7 – 13 dargestellt sind. Herr Dr. Ulrich Wunderlin ist einer der kompetentesten Chemiekollegen auf diesem Feld und wir sind sehr froh, dass er die Arbeit auf sich genommen hat. Diese Muster können Ihnen in den Schulen dazu dienen, Ihre Versuche selber zu beurteilen und eine entsprechende Beurteilung zu erstellen. Die Beurteilungen werden regelmäßig von Seiten der Forschungsstelle und Herrn Wunderlin aktualisiert und Sie werden im Downloadbereich die letzte Änderung ersehen können.

Dabei handelt es sich grundsätzlich um Mustergefährdungsbeurteilungen, und der Haftungsausschluss ist zu beachten:

Die Autorengruppe weist darauf hin, dass aus den Muster-Gefährdungsbeurteilungen keine Rechtsansprüche oder Haftungsfragen abgeleitet werden können und jede Lehrkraft verpflichtet ist, sich vor der Versuchsdurchführung mit den experimentellen Gegebenheiten genauestens vertraut zu machen.

Der Arbeitsgruppe gehören an: Dr. Ulrich Wunderlin (Atelierschule Zürich), Dr. Dirk Rohde (Freie Waldorfschule Marburg)

Stichwortartige Übersicht des Inhalts einer Gefährdungsbeurteilung:

    • Titel des Versuchs  
    • Gefahrenstufe                 
    • Gefahrstoffe (Ausgangsstoffe, mögliche Zwischenprodukte, Endprodukte)
    • Beschreibung der Durchführung
    • Ergänzende Hinweise
    • Entsorgungshinweise
    • Mögliche Gefahren (auch durch Geräte)
    • Sicherheitsmaßnahmen (gem. TRGS 500)
    • Anmerkungen

Die Links zu den Gefärdungsbeurteilungen finden sie in der Spalte rechts.